AGB 3NET Valet-Services

Rechtsverhältnis zwischen dem Airport Dienstleister (APDL) und dem Valet Service Kunden

Der Vertrag für die von Kunden an den APDL beauftragten ValetServices-Leistungen kommt zwischen den Parteien zustande und beruht auf der Grundlage der Allgemeinen Einstellbedingungen (AEB) des jeweiligen Parkraumdienstleisters. 3NET als Provider der ValetService Buchungsplattform ist in diesen Dienstleistungsvertrag nicht einbezogen.

Haftung und Einstellbedingungen

  • Die Haftung erstreckt sich auf die gesamte Obhut Dauer des Kundenfahrzeugs. Diese beginnt mit der Übernahme des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer und endet nach vollständiger Erbringung der vertraglichen Serviceleistung mit der Rückgabe und Abnahme des Fahrzeugs an den Kunden. Dies wird durch die Registrierung von Übergabezeit und Datum im 3NET-SmartPhone bestätigt.
  • Bei der Fahrzeug-Übergabe informiert der Kunde den APDL über Vorschäden an seinem Wagen. Diese Schäden werden vom APDL fotografisch dokumentiert.
  • Während der durch das 3NET-SmartPhone registrierten Obhutdauer haftet der APDL für durch ihn zu vertretende Schäden, die am Fahrzeug des Kunden entstehen.
  • Für durch Dritte verursachte Schäden am geparkten Fahrzeug, während der Parkzeit in öffentlichen Parkräumen, übernimmt der APDL keine Haftung.
  • Der APDL verfügt zur Abdeckung dieser Haftung über einen ausreichenden Versicherungsschutz mit einer Mindest- Deckungssumme in Höhe von 150.000 Euro.
  • Im Schadensfall hat der APDL die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten einzuhalten, insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Schadensmeldung. Er hat dafür zu sorgen, dass anlässlich der Vertragserfüllung entstehende Schäden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt werden und dass bei Verkehrsunfällen stets und unverzüglich die Polizei zum Unfallort gerufen wird.
  • Der Dienstleister haftet verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch die unterbliebene oder verspätete Unfall- Anzeige bei der Polizei entstehen.
  • Die Kundenfahrzeuge werden sicher geparkt und alle Vorkehrungen gegen unrechtmäßige Entwendungen der Fahr- zeuge getroffen. insbesondere werden die Fahrzeugschlüssel in einem gesicherten, nur einem autorisierten Zugriff zugänglichen Bereich, aufbewahrt.
  • Der APDL ist nicht dazu berechtigt, ihm im Rahmen der Vertragserfüllung überlassene Fahrzeuge selbst zu reparieren oder reparieren zu lassen.
  • Der APDL hat dafür zu sorgen, dass die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung übergebenen Fahrzeuge nicht in den Besitz von Unbefugten gelangen oder von Unbefugten benutzt werden.
  • Bei Schäden, die während der Obhut Dauer des APDL entstanden sind, muss der Kunde diese unverzüglich vor Ort (spätestens 15 Minuten nach Fahrzeug-Rückgabe) an den APDL melden. Diese müssen dann mittels Foto-Aufnahmen dokumentiert werden. Bei verspäteten Schadensmeldungen haftet der APDL nicht.
  • Schäden, welche während der Parkzeit entstanden und nicht durch den APDL zu verantworten sind, müssen über die Kasko-Versicherung des Kunden abgewickelt werden.
  • Im Falle höherer Gewalt entfällt eine Haftung derjenigen Partei, die ihre Vertragspflichten aufgrund dieses Umstandes nicht erfüllen kann. Die betroffene Partei wird der jeweils anderen Partei unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. In der Mitteilung hat die jeweilige Partei die jeweils andere Partei über die Ursachen, die Beschaffenheit, die Auswirkungen, die voraussichtliche Dauer und die Möglichkeit der Behebung des jeweiligen Leistungshindernisses zu informieren.

3NET GmbH Unternehmensberatung,
Am Mühlberg 2 - 82496 Oberau / Garmisch-Partenkirchen